- Privatklage
- Pri|vat|kla|ge 〈[-va:t-] f. 19〉 Verfolgung einer Straftat durch Klageerhebung des Betroffenen ohne eine Anrufung der Staatsanwaltschaft
* * *
Pri|vat|kla|ge, die (Rechtsspr.):von einer Privatperson ohne Mitwirkung eines Staatsanwalts erhobene Klage.* * *
Privatklage,Privat|anklage, die Verfolgung strafbarer Handlungen durch den Verletzten statt durch die Staatsanwaltschaft. Insoweit unterscheidet sich die Privatklage von der Nebenklage, die die öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft voraussetzt. Die StPO (§§ 374-394) kennt die Privatklage nur als Ausnahme (häufig bei Antragsdelikten), z. B. bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung. Sie kann vom Verletzten oder seinem gesetzlichen Vertreter ohne vorherige Anrufung des Staatsanwalts erhoben werden. Dieser erhebt bei Zulässigkeit der Privatklage die öffentliche Klage (Anklage) nur dann, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (Opportunitätsprinzip); auch nach erhobener Privatklage kann er jederzeit bis zur Rechtskraft des Urteils die Privatklage übernehmen. Die Erhebung der Privatklage erfolgt zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts oder durch Einreichung der Anklageschrift beim Gericht. Die Klage wird dem Beschuldigten zur Erklärung mitgeteilt. Nach deren Eingang oder nach Ablauf der gestellten Frist sowie nach Zahlung des Gebührenvorschusses beschließt das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Der Privatklage muss regelmäßig ein Sühneversuch (in der Regel mittels eines Schiedsmanns) vorausgehen. Gegen Jugendliche ist eine Privatklage nicht zulässig. Die Privatklage führt nur selten zur Verurteilung.Die österreichische StPO unterscheidet zwischen Delikten, die grundsätzlich nur durch öffentliche Anklage, und solchen, die ausschließlich durch Privatklage verfolgt werden können (§§ 2 Absatz 2, 46). Die Einordnung als Privatklagedelikt sowie die Berechtigung zur Privatklage sind im materiellen Recht (StGB) geregelt. Neben der Privatklage kennt die österreichische StPO die Subsidiaranklage durch den Privatbeteiligten. - Die Schweiz kennt die Privatklage nur in einzelnen kantonalen Prozessordnungen.* * *
Pri|vat|kla|ge, die (Rechtsspr.): von einer Privatperson ohne Mitwirkung eines Staatsanwalts erhobene Klage; Zivilklage.
Universal-Lexikon. 2012.